151, S. 75). Falls dieses Verhalten nicht so schwer wiege, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche, stelle es auf jeden Fall einen erheblichen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR dar. Dr. WY___ sel. habe - wenn nicht sogar eventualvorsätzlich - zumindest grobfahrlässig gehandelt (act. B 1 Rz. 152, S. 76). Demzufolge müsste ein allenfalls zuzusprechender Schadenersatz mit Blick auf das Urteil 4C_193/2000 vom 26. September 2001 massiv herabgesetzt werden (act. B 1 Rz. 153, S. 76). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Selbstverantwortung des Bankkunden in konstanter Praxis hoch gewichte (act.