Gemäss der Beklagten geht es hier im Rahmen der (vom Kantonsgericht unterlassenen) Schadenersatzbemessung um das Selbstverschulden von Dr. WY___ sel. Darauf sei im angefochtenen Urteil in Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 53 ZPO nicht eingegangen worden (act. B 1 Rz. 148 f., S. 74 f.). Falls die Kläger sämtliche Haftungsvoraussetzungen nachgewiesen hätten, wäre im Rahmen der Schadenersatzbemessung das Verhalten von Dr. WY___