Im Zusammenhang mit dem Schaden führt das Kantonsgericht aus, grundsätzlich habe ein Geschädigter alle nach Treu und Glauben zumutbaren Massnahmen (Art. 2 ZGB) zu ergreifen, die zur Verminderung des Schadens geeignet seien (act. B 4 E. 2.5.2 lit. b, S. 35). Es sei aber nicht ersichtlich, welchen Platz die von der Beklagten postulierte Schadenersatzpflicht noch haben könne, wenn davon ausgegangen werde, dass die Beklagte sich nicht auf die Genehmigungsfiktionsklausel berufen könne. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten durch Dr. WY___ sel. sei nicht ersichtlich.