Nach der Vorinstanz besteht ein Anspruch auf Schadenszins, weil der Geschädigte so gestellt werden solle, wie wenn er den Schaden am Tag der Schädigung ersetzt bekommen hätte. Entsprechend sei der Zins ab der Entstehung des Schadens geschuldet, wobei von einem Zinssatz von 5 % auszugehen sei. Praxisgemäss werde Art. 73 OR analog angewendet. Vorliegend sei der Schaden am 28. Oktober 2008 eingetreten. Entsprechend sei der Schadenersatzanspruch ab dem 28. Oktober 2008 zu 5 % zu verzinsen. Nach der Beklagten ist dies korrekt, sofern die Klage wider Erwarten nicht abzuweisen wäre (act. B 1 Rz. 147, S. 74).