Gemäss den Klägern handelte es sich beim Verkauf der 3‘010 VW-Aktien um einen eigenmächtigen Verkauf und die Beklagte habe davon Kenntnis gehabt, weil sie sich das Handeln ihres Mitarbeiters LU___ sel. anrechnen lassen müsse (act. B 9 Rz. 304, S. 72 f.). Die Beklagte habe denn auch nie behauptet, sie habe die 3‘010 VW-Aktien versehentlich verkauft. Neben einer Vertragsverletzung, welche zu einer vertraglichen Haftung führe, seien auch die Haftungsvoraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung gegeben, was die Vorinstanz allerdings nicht habe prüfen müssen.