Die Beklagte bestreitet, dass LU___ sel. gegenüber Dr. WY___ sel. angeblich seine Dokumentations- oder Aufklärungspflicht verletzt habe. Dass dieser am 17. März 2008 in vollem Bewusstsein einen unautorisierten Aktienverkauf vorgenommen habe, finde in den Akten keine Stütze und widerspreche den eigenen Feststellungen der Vorinstanz (act. B 1 Rz. 146, S. 73). Letztlich hätten die Motive von LU___ sel. nicht eruiert werden können.