Seite 66 ne Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, fehle es auch an einem Verschulden. Soweit eine solche bejaht werden könne, werde durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit begründe. LU___ sel. habe am 17. März 2008 in vollem Bewusstsein einen unautorisierten Aktienverkauf vorgenommen, seine Dokumentationspflichten verletzt und Dr. WY___ sel. über den Aktienverkauf nicht von sich aus informiert und aufgeklärt . Dadurch habe er zweifellos schuldhaft gehandelt.