2.4.4 Verschulden Zum Verschulden hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 4 E. 2.5.4, S. 37), Art. 398 OR begründe wie Art. 97 Abs. 1 OR eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der Beauftragte habe darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe, er trage mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens. Soweit kei-