Dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Aktien vor dem 28. Oktober 2008, zum Beispiel am 23. September 2008, hätten verkauft werden sollen, wurde bereits ausgeführt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es kein Verhalten von Dr. WY___ sel. gibt, welches einen „derart hohen Wirkungsgrad“ aufweist, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde. Dem ist nichts hinzuzufügen. Im Übrigen ist die Kritik der Beklagten zum Kausalverlauf nicht stichhaltig: Dass die drei Geschehensvarianten der Beklagten (act. B 1 Rz. 135 ff., S. 71 f.) nicht zu überzeugen vermögen, wurde bereits festgestellt (oben E. 2.4.2).