Nach Auffassung des Obergerichts ist auch die Adäquanz des Kausalverlaufs gegeben, weil nach allgemeiner Erfahrung davon ausgegangen werden darf bzw. sogar muss, dass bei einer historischen Hausse an der Börse durchaus auch Titel veräussert werden, von denen man sich unter normalen Umständen nicht ohne weiteres trennt, weil sie zum Beispiel besonders werthaltig oder mit besonderen Emotionen verbunden sind (sogenanntes Familiensilber). Dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Aktien vor dem 28. Oktober 2008, zum Beispiel am 23. September 2008, hätten verkauft werden sollen, wurde bereits ausgeführt.