2016, N. 37 zu Art. 41 OR). Im Übrigen hat das Kantonsgericht richtig darauf hingewiesen, dass die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen ist, wenn „ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste“ (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 41 OR mit weiteren Hinweisen; CHRISTOPH MÜLLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 41 OR).