Korrekt ist - wie die Beklagte ausführt -, dass die Adäquanztheorie zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden „Ursachenpalette“ dient. Danach wird nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 41 OR mit weiteren Hinweisen). Dabei zählt die objekti-