Die Kläger weisen die Vorwürfe der Beklagten zum Kausalverlauf als unbegründet zurück (act. B 9 Rz. 301, S. 71 f.) und halten fest, der 17. März 2008 sei Ausgangspunkt für den Kausalverlauf bezüglich der Schadensbezifferung (act. B 9 Rz. 302, S. 72). Wäre Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 über den eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW- Aktien informiert worden, hätte er schlicht und einfach Restitution verlangt und weder eine Teil-Veräusserung akzeptiert, noch einen Verkauf am 23. September 2008 verlangt.