Dann wäre Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 über den Teilverkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 aus seinem Depot informiert worden. Dieser hätte sodann drei Möglichkeiten gehabt: Er hätte den Teilverkauf genehmigen können und der Fall wäre erledigt gewesen. Er hätte Widerspruch erheben und sofortige Rückabwicklung des Geschäftes verlangen können oder aber er hätte geltend machen können, er hätte die 3‘010 VW-Aktien gerade heute anlässlich seines Bankbesuches am 23. September 2008 verkaufen wollen (act. B 1 Rz. 136 f., S. 71). Der erste Fall hätte zufolge ausdrücklicher Genehmigung nicht zu einem entgangenen Gewinn geführt und im dritten Fall wäre der Schaden per 23. Septem-