Seite 64 2008 als klar nicht gegeben. Denn die Vorinstanz übersehe, dass auch der natürliche Kausalverlauf ab dem 17. März 2008 nur hypothetisch nachvollzogen werden könne. Dass dieser „natürliche Kausalverlauf … gleichzeitig auch adäquat“ sein solle, stelle ein juristisches Unding dar (act. B 1 Rz. 134, S. 71). Die Kläger und das Kantonsgericht gingen vom Erfüllungsinteresse aus, d.h. die Kläger sollten so gestellt werden, wie sie bei richtiger Vertragserfüllung gestellt wären (act. B 1 Rz. 135, S. 71). Dann wäre Dr. WY___ sel.