Gemäss der Beklagten sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz unverständlich und bundesrechtswidrig und verletzen mangels Hinweis auf eine Belegstelle die Begründungspflicht (act. B 1 Rz. 131, S. 69 f.). Absolut unhaltbar sei die Feststellung, die Adäquanz sei „- wie hier - in vielen Fällen vollständig vernachlässigbar“. Demgegenüber erachtet die Beklagte bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Aktienverkauf vom 17. März 2008 und einem hypothetischen Aktienverkauf am 28. Oktober