Sie sei in vielen Fällen vollständig vernachlässigbar, wie dies auch vorliegend der Fall sei. Die Adäquanz natürlich kausaler Schadenursachen sei nur zu verneinen, wenn "ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten würden, mit denen schlechterdings nicht habe gerechnet werden müssen". Diese andere, der Adäquanz zugerechnete Ursache müsse einen "derart hohen Wirkungsgrad" aufweisen, "dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine". Hätte LU___ sel. am 17. März 2008 keine VW-Aktien aus dem Depot von Dr. WY___ sel.