Das Kantonsgericht hat festgestellt (act. B 4, E. 2.5.3, S. 36 f.), zwischen dem unautorisierten Aktienverkauf vom 17. März 2008 und dem Schadeneintritt am 28. Oktober 2008 bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Der auf dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge beruhenden Adäquanz komme neben diesem natürlichen Kausalzusammenhang häufig keine zusätzliche Bedeutung zu. Sie sei in vielen Fällen vollständig vernachlässigbar, wie dies auch vorliegend der Fall sei.