Seite 63 - Wie die Kläger zu Recht betonen (act. B 9 Rz. 292, S. 69) stellt die Behauptung der Beklagten (act. B 1 Rz. 123, S. 66), „am 28. Oktober 2008 seien nur kleine Stückzahlen gehandelt worden und falls 3‘010 VW-Aktien auf den Markt „geworfen“ worden wären, hätte dies den Kurs nach unten gedrückt“, ein verspätet vorgebrachtes, unzulässiges Novum dar, welches aus dem Recht zu weisen resp. nicht zu beachten ist (vgl. E. 1.4). 2.4.3 Kausalzusammenhang