- Zutreffend ist, dass die Vorinstanz bei der Bezifferung des Schadens von Durchschnittswerten ausgegangen ist (act. B 4 E. 2.5.2 lit. a, S. 34). Dies erscheint in casu angesichts des hypothetischen Verlaufs und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zulässig. Umso mehr als die Beklagte keine schlüssigen Argumente für eine überzeugendere Berechnungsweise vorgebracht oder zum Beweis verstellt hat (vgl. act. B 5/8 Rz. 81 f., S. 34 f.; act. B 5/18 Rz. 7/2, S. 9; act. B 1 Rz. 123, S. 66 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.1).