B 5/9/2, S. 6) - noch ablehnte, die Tatsache, dass die Aktienposition als „Familiensilber“ seit mehr als 10 Jahren unverändert im Depot lag. Kommt hinzu, dass die Beklagte keine Fakten genannt resp. zum Beweis verstellt hat, welche für einen Verkauf exakt am 23. September 2008 sprechen würden. Wenn Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 Restitution verlangt hätte, hätte das nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass sich die 3‘010 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 im Wertschriftendepot befunden hätten und nicht, dass durch sein Schweigen auf die ihm am 23. September 2008 ausgehändigten Belege eine Restitution verhindert worden wäre.