Von den von der Beklagten genannten Möglichkeiten (vgl. act. B 1 Rz. 122/2, S. 65 f.) erscheint indessen keine plausibel: Gegen die Annahme, dass Dr. WY___ sel. den Teilverkauf der VW- Aktien vom 17. März 2008 nach der Offenlegung durch die Beklagte genehmigt oder erklärt hätte, er habe die Aktien gerade heute, d.h. am 23. September 2008, verkaufen wollen, spricht nebst dem Umstand, dass er einen Teilverkauf am 14. März 2008 - selbst nach der Darstellung der Beklagten (act. B 5/9/2, S. 6) - noch ablehnte, die Tatsache, dass die Aktienposition als „Familiensilber“ seit mehr als 10 Jahren unverändert im Depot lag.