- Aus den Erwägungen zum Aktienverkauf am 28. Oktober 2008 (E. 2.3.4) und zum Kausalverlauf (E. 2.4.3) geht hervor, dass der 28. Oktober 2008 (auch) für das erkennende Gericht der richtige Zeitpunkt für die Vornahme der Differenzrechnung zur Ermittlung des Schadens ist. Dass - wie die Beklagte ebenfalls vorschlägt (act. B 1 Rz. 122, S. 65 f.) - beim 23. September 2008 angeknüpft wird, erscheint demgegenüber nicht als sachgerecht. Zutreffend ist zwar, dass der Kausalverlauf ab dem 17. März 2008 nur noch hypothetisch weitergesponnen werden kann. Von den von der Beklagten genannten Möglichkeiten (vgl. act.