Seite 62 - Dem Entscheid des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb er für die hier zu beurteilenden Fragen nicht einschlägig ist (dort hatte der Anleger der Bank den Auftrag erteilt, in einer Zeitspanne von einigen Tagen zum „Limitkurs“ von 20.75 % zu kaufen). Entsprechend kann der 17. März 2008 nicht als Ausgangspunkt für die Schadensberechnung genommen werden, wie die Beklagte nahelegt (act. B 1 Rz. 121, S. 64).