Im Übrigen erachtet das Obergericht die Bezifferung des Schadens durch die Vorinstanz als korrekt und es kann deshalb ohne Vorbehalt auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zu den Einwendungen der Beklagten, ist Folgendes zu bemerken: