Die Kritik der Beklagten (vgl. act. B 1 Rz. 128 ff., S. 68 f.) erscheint dem Obergericht insofern berechtigt, als die Frage der Schadenminderungspflicht systematisch tatsächlich zur Schadenersatzbemessung gehört und auch die Frage des Bestehens einer (allfälligen) Verrechnungsforderung und der korrekten Währung in diesem Kontext zu prüfen sind (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 118, 1848 und 1886, vgl. unten E. 2.4.6 bis 2.4.8).