Dabei wird von der Vermutung ausgegangen, dass die erfolgreiche Abwicklung des Auftrages möglich gewesen wäre. Dem Beauftragten steht der Einwand und der Beweis offen, dass der angestrebte Erfolg nicht hätte verwirklicht werden können (Urteil des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 213 f. zu Art. 398 OR).