Der Schaden ist jede ungewollte, unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, N 112, m.w.H., N 867, 1845). Die Schadensberechnung beruht auf dem Erfüllungsinteresse (CHRISTOPH GUTZWILLER, a.a.O., S. 361; W ALTER Fellmann, a.a.O., N. 339 zu Art. 398 OR). Der Schaden ist somit die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (HUGUENIN, a.a.O., N 112, mit weiteren Hinweisen).