Die Kläger bestreiten die Relevanz des erwähnten Urteils des Bundesgerichts für den hier zu beurteilenden Sachverhalt (act. B 9 Rz. 284, S. 68) und machen geltend, dass Dr. WY___ sel. bei korrekter Information über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien sofortige Restitution verlangt hätte. Demzufolge wären am 28. Oktober 2008 4‘010 VW-Aktien zur Verfügung gestanden. Die Annahme, der 23. September 2008 sei für die Schadensberechnung massgebend, sei sachfremd und werde bestritten (act. B 9 Rz. 285, S. 68 f.). Sie hätten bereits in der Klageschrift und mittels einer Excel-Tabelle der SWX betreffend