Die Vorinstanz habe die Frage der Schadenminderungspflicht systematisch am falschen Ort geprüft; korrekt hange diese mit der Schadenersatzbemessung zusammen (act. B 1 Rz. 128, S. 68). Dasselbe gelte für die von der Beklagten eventualiter erhobene Verrechnungsforderung (act. B 1 Rz. 129, S. 68 f.) und die Frage, ob in der richtigen Währung geklagt worden sei (act. B 1 Rz. 130, S. 69).