Seite 60 umfänglich dem EUR-Konto von Dr. WY___ sel. bei der Beklagten gutgeschrieben worden sei, sei allerdings überhaupt kein Schaden eingetreten. Wenn die Kläger so zu stellen wären, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre, wäre der 23. September 2008 der massgebliche Stichtag für die Schadensberechnung; dafür gebe es allerdings keinen Beweisantrag der Kläger (act. B 1 Rz. 122, S. 65). Auch für diesen Stichtag gebe es letztlich aber überhaupt keinen Schaden (act. B 1 Rz. 122, S. 65 f.). Für den 28. Oktober 2008 sei ein Schaden betragsmässig nicht nachgewiesen.