Die Kläger halten daran fest, dass ein Verkauf ohne Auftrag ein unautorisiertes, eigenmächtiges Geschäft sei (act. B 9 Rz. 281 f., S. 68). Für den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien lag keine Ermächtigung vor (E. 2.1.7) und das Geschäft wurde nachträglich auch nicht genehmigt (E. 2.2.7 bis 2.2.9). Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist somit zu bejahen (vgl. auch CHRISTOPH GUTZWILER, a.a.O., S. 360). 2.4.2 Schaden