Unter der Prämisse, dass das Obergericht weder den Nachweis eines telefonischen Verkaufsauftrages am 17. März 2008 noch die nachträgliche Genehmigung des Verkaufes der 3‘010 VW-Aktien durch mehrere ausdrückliche, konkludente und stillschweigende Genehmigungshandlungen anerkennt, liegt auch nach der Beklagten eine Vertragsverletzung vor (act. B 1 Rz. 118, S. 63). Indessen heisse das noch lange nicht, dass deswegen auch ein unrechtmässiger oder widerrechtlicher (und damit krimineller) Verkauf erfolgt sei (act. B 1 Rz. 119, S. 64).