Mit Bezug auf die erste Haftungsvoraussetzung, nämlich die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, führt das Kantonsgericht aus (act. B 4 E. 2.5.1, S. 33 f.), wenn ein Anlageberater eine Disposition ohne Einwilligung des Kunden vornehme, liege eine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages vor, da er damit sein Mandat überschritten habe. Unbestrittenermassen sei LU___ sel. als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR der Beklagten zu betrachten.