Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen LU___ sel. und Dr. WY___ sel. war hier zweifellos gegeben (vgl. oben E. 2.2.7 lit. d) und gestützt auf dieses war die Beklagte auch gehalten - wie sie es durch den Kundenberater LU___ sel. auf Anweisung von dessen Vorgesetzten getan hat -, ihren langjährigen Kunden sowohl über die einzigartige Entwicklung der VW-Aktien am 28. Oktober 2008 in Kenntnis zu setzen und bei Nichterreichbarkeit zu handeln. Angesichts der singulären Kursentwicklung war sodann nur ein Verkauf sämtlicher VW-Aktien interessenwahrend.