tragsrechts nicht pauschal zur Anwendung, sondern nur insoweit, als sie den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Wesen der auftragslosen Geschäftsbesorgung nicht entgegenstehen (JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 424 OR).