Ob sich aus dem Anlageberatungsvertrag eine Handlungspflicht der Beklagten ergibt, kann dahingestellt bleiben. Denn falls die Beklagte - wie hier - tätig wird, muss sie bestens, d.h. im wohlverstandenen Interesse, des Geschäftsherrn handeln (JEN- NY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 419 OR). Dies ergibt sich aus Art. 419 OR. Die Sorgfaltspflicht ist derjenigen nach Auftragsrecht ähnlich und bemisst sich nach dem Mass an Sorgfalt, das ein gewissenhafter Geschäftsführer in der gleichen Lage anwenden würde, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGE 117 II 563 E. 2a).