Dabei setzt ein Anlageberatungsverhältnis keine Grundlage in Form eines ausdrücklich geschlossenen Vertrags voraus. Es reicht aus, wenn sich aufgrund einer andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (Urteil des Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1; BGE 133 III 97 E. 7.1.2).