beim Anlageberatungsvertrag grundsätzlich kein Eigendispositionsrecht wie zum Beispiel beim Vermögensverwaltungsvertrag. Besteht zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen, kann sich eine Informationsbzw. Warnpflicht in diesem Fall auch aus Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). Dabei setzt ein Anlageberatungsverhältnis keine Grundlage in Form eines ausdrücklich geschlossenen Vertrags voraus.