Ist die Bank nicht mit der Vermögensverwaltung beauftragt, ist zutreffend, dass sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich aktiv um die Begrenzung des Verlustrisikos des Kunden zu kümmern (Urteil des Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). Wie oben dargelegt (E. 2.1.6) liegt in casu ein Anlageberatungsverhältnis vor, welches nach den Regeln des Auftrags zu beurteilen ist (E. 2.1.3 und 2.1.6). Die Treuepflicht gehört neben der Sorgfaltspflicht zu den grundlegenden Merkmalen des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus ihr folgt die Interessenwahrungspflicht, und zwar eine umfassende Interessenwahrungspflicht (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 431 zu Art. 398 OR). Zwar besteht