Seite 57 kaufen, wenn es ihm wichtig gewesen wäre, solche weiterhin im Depot zu halten. Somit ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, im Rahmen der weiteren schadenersatzrechtlichen Betrachtung müsse hypothetisch davon ausgegangen werden, dass am 28. Oktober 2008 der gesamte Aktienbestand von 4‘010 Aktien veräussert worden wäre, nicht zu beanstanden.