Auch wenn die VW-Aktien zum „Familiensilber“ gehörten, bedeutet dies nach dem Verständnis des Obergerichts nur, dass es sich dabei - weil schon lange im Besitz der Familie stehend - um eine wertvolle Vermögensposition handelte, nicht aber, dass die Wertpapiere unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt veräussert werden sollten. Die Annahme, dass die Vermögensposition angesichts der einmaligen Börsenkonstellation am 28. Oktober 2008 (vgl. die Aussage des Zeugen SX____, act. B 5/112, S. 5) nicht realisiert worden wäre, wenn der Kontakt zwischen LU___ sel. und Dr. WY___ sel. zustande gekommen wäre, erscheint geradezu als lebensfremd.