Ob Dr. WY___ sel. am 28. Oktober 2008 den Willen zu einem Verkauf der VW-Aktien hatte oder nicht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, nachdem - wie oben dargelegt (E. 2.3.1) - eine Kontaktaufnahme nicht stattfand. Auch wenn die VW-Aktien zum „Familiensilber“ gehörten, bedeutet dies nach dem Verständnis des Obergerichts nur, dass es sich dabei - weil schon lange im Besitz der Familie stehend - um eine wertvolle Vermögensposition handelte, nicht aber, dass die Wertpapiere unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt veräussert werden sollten.