Die Einwände der Beklagten bezüglich einer Verkaufskommission (act. B 1 Rz. 108 f., S. 59 f.) sind müssig, da die Vorinstanz aufgrund der Akten korrekt festgestellt hat (act. B 4 E. 2.4, S. 32 f.), aus den Ausführungen von SX____ sei zu schliessen, dass den Kunden geraten worden sei, ihre gesamten VW-Aktienpakete zu veräussern, um von dieser ausserordentlichen Kursentwicklung zu profitieren. LU___ sel. habe in der Folge die verbliebenen VW-Aktien von Dr. WY___ sel. interessenwahrend verkauft, ohne im Verkaufszeitpunkt über dessen explizite Zustimmung zu verfügen.