268 f., S. 66). Der Sachverhalt, in dem von der Beklagten zitierten Entscheid des Bundesgerichts, könne mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden; zudem unterlasse die Beklagte es, den Entscheid zu Ende zu zitieren (act. B 9 Rz. 273, S. 66 f.). Bei Vorliegen von nicht nur punktuellen Börsengeschäften gebe es eine Interessenwahrungspflicht (act. B 9 Rz. 276, S. 67). Die Argumentation der Beklagten trage dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Dr. WY___ sel. und der Beklagten bzw. dem Kundenberater LU___ sel. keine Rechnung und der Vorinstanz sei kein Rückschaufehler unterlaufen (act. B 9 Rz. 279 f., S. 67).