Seite 56 geberatungsverhältnisses eine Garantenpflicht, bestens zu handeln; es liege gerade kein vertragsloses Rechtsverhältnis vor. Im Übrigen widerspreche die Argumentation der Beklagten den Aussagen des Zeugen SX____, welcher als Vorgesetzter seinem Team klar und deutlich erklärt habe, dass aufgrund der ausserordentlichen Kursentwicklung an diesem Tag alle Positionen verkauft werden sollten (act. B 9 Rz. 268 f., S. 66).