Die Beklagte verkenne, dass sie, sobald sie ohne Auftrag tätig werde und damit in Aktion trete, den Auftrag im bestmöglichen Interesse des Beauftragten ausführen müsse. Dies wäre, wie das Kantonsgericht korrekt ausführe, aufgrund der ausserordentlichen Kursentwicklung vom 28. Oktober 2008 nur mit einem vollständigen Verkauf der gesamten Position, mithin der 4‘010 VW-Aktien, der Fall gewesen (act. B 9 Rz. 265, S. 65 f.). Aus dem aktiven Tätigwerden der Beklagten entstehe aufgrund des zugrundeliegenden Anla-