Die Bemerkung, ein Teilverkauf am 28. Oktober 2008 wäre nicht im Sinne von Dr. WY___ sel. gewesen, widerspreche der Aussage des Zeugen SX____, welcher gesagt habe, er habe seinem Team geraten, „sie sollten die Kunden wegen dem Verkauf informieren, denn das sei eine Blase, die in Kürze explodieren werde“ (act. B 9 Rz. 263, S. 65). Die Beklagte verkenne, dass sie, sobald sie ohne Auftrag tätig werde und damit in Aktion trete, den Auftrag im bestmöglichen Interesse des Beauftragten ausführen müsse.