2.3.3 Die Kläger bestreiten, dass der 28. Oktober 2008 nach dem Ende des hypothetischen Kausalverlaufs liege und Dr. WY___ sel. durch sein Schweigen auf die ihm ausgehändigten Belege hin eine Restitution verhindert habe (act. B 9 Rz. 258 f., S. 64). „Familiensilber“ heisse nicht, dass es nicht versilbert werden solle. Am 28. Oktober 2008 sei auch nach SX____ der absolut beste Verkaufszeitpunkt gewesen (act. B 9 Rz. 261, S. 64 f.). Die Bemerkung, ein Teilverkauf am 28. Oktober 2008 wäre nicht im Sinne von Dr. WY___ sel. gewesen, widerspreche der Aussage des Zeugen SX___