Es könne nicht sein, dass die Beklagte schlechter gestellt sei, weil sie überhaupt gehandelt habe, als wenn sie gar nicht gehandelt hätte und mangels einer Handlungspflicht von vorneherein nicht haften würde. Das Kantonsgericht urteile in einer Ex-post-Betrachtung in einem klassischen Rückschaufehler und gewichte die Interessenlage der Beklagten, welche am 28. Oktober 2008 fast innert Minuten habe handeln (oder nicht handeln) müssen, gar nicht (act. B 1, Rz. 116, S. 62 f.).